
1.1 Der Verein führt den Namen "FORUM ADLERSHOF". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name "FORUM ADLERSHOF E. V."
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt für Wissenschaft und Wirtschaft Berlin-Adlershof auf dem Gelände des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Berlin-Adlershof (WISTA).
Zweck des Vereins ist es, die geschäftliche, fachliche und persönliche Kommunikation zwischen Wissenschaftlern und Unternehmern am Standort zu fördern und dazu eine Begegnungsstätte für leitende Persönlichkeiten auf dem WISTA in anregender Atmosphäre zu betreiben.
Der Verein bietet den Mitgliedern und begrenzt ihren Gästen Räumlichkeiten für zwangloses Beisammensein, für fachliche Dialoge und auch für Veranstaltungen, wie zu Vorträgen oder Kolloquien über wirtschaftspolitische, industrielle, wissenschaftliche oder kulturelle Themen. Dabei sollen besonders interdisziplinäre Themen zwischen führenden Wissenschaftlern und Unternehmern diskutiert, neueste Technologien und ihr Transfer in Geschäfte behandelt, Netzwerke angebahnt und auf hohem naturwissenschaftlich-technischen Niveau Aussagen zu Trends und daraus folgenden Strategien entwickelt werden, die auch Empfehlungen für die Technologiepolitik des Landes Berlin sein können.
3.1 Der Verein verfolgt die in § 2 genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Mitgliedsbeiträge sowie sonstige andere Einnahmen bzw. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.2 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.3 Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen wie auch immer geartete Rückzahlungen an die Mitglieder nicht stattfinden.
3.4 Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die im Bereich des WISTA oder in seinem Umfeld eine führende Stellung einnehmen oder sich auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie oder Wirtschaft verdient gemacht haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2 Der Verein kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Vereinszweck erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
5.1 Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
5.2 Das Stimmrecht ruht, solange der fällige Beitrag nicht entrichtet ist.
5.3 Alle Mitglieder haben das Recht der unbeschränkten Benutzung der Klubräume (Geb. 12.2) während der angeschlagenen Öffnungszeiten und unter Beachtung der erlassenen Hausordnung. Bei Veranstaltungen mit beschränkter Platzzahl können die Mitglieder nur nach Voranmeldung teilnehmen.
5.4 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
6.1 Die Mitgliedschaft endet
6.2 Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
6.3 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
6.4 Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußerklärung schriftlich Einspruch gegen den Ausschluß einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat (§ 15).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
9.2 Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) einberufen.
9.3 Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Forums Adlershof, bei seiner Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
Eine außerordentliche Mitgliedersammlung kann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Formvorschriften wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.
11.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
11.2 Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen. Spätere Anträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
11.3 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
11.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Ja-/Neinstimmen gefaßt (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt), sofern dies nicht in der Satzung anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Ja-/Neinstimmen (Stimment-haltungen werden nicht berücksichtigt). Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder notwendig. Sind auf der Mitgliederversammlung weniger Mitglieder vertreten, so ist der zweckändernde Beschluß den nicht erschienenen Mitgliedern zur schriftlichen Abstimmung vorzulegen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben Abstimmungen schriftlich stattzufinden.
12.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus:
12.2 Der Vorsitzende wird von den weiteren Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in der Satzung vertreten.
12.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, die den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Je zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam.
12.4 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
13.1 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem amtierenden Vertreter schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
13.2 Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
13.3 Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der Bestimmungen der Satzung selbst und ist berechtigt, Hilfspersonal gegen Vergütung einzustellen.
Die Vereinsorgane entscheiden über ihre Angelegenheiten durch Beschluß auf der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben ist.
15.1 Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören.
15.2 Er wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
16.1 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterschrieben sein. Zur Beschlußfassung über die Auflösung bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Mitglieder und einer Mehrheit von drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
16.2 Das Vermögen des Vereins darf nur für gemeinnützige, unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung darf erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das gleiche gilt bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Gesellschaft.
16.3 Falls die Mitgliederversammlung im Falle einer Auflösung des Vereins nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister als Liquidatoren. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Recht und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.07.1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung in Kraft.